SATZUNG MSC
WAHLSCHEID E.V. ORTSCLUB IM ADAC
§ 1 Name,
Sitz und Geschäftsjahr
1. der am 27. Februar 1975 in Wahlscheid gegründete Club führt
den Namen
„MSC Wahlscheid
e.V. im ADAC“
Er
hat seinen Sitz in Wahlscheid und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht
Siegburg eingetragen.
2.
Er bildet als
Ortsclub des ADAC eine Vereinigung von ADAC-Mitgliedern.
3.
Sein
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 2 Zweck
und Ziele
1.
Der Club verfolgt,
ebenso wie der ADAC, ideelle Ziele auf dem Gebiet des
Kraftfahrwesens. Er betätigt sich im Rahmen der Satzung das ADAC München sowie des
ADAC-Gaues Nordrhein, beachtet die Richtlinien des ADAC- Verwaltungsrates und
wahrt die Belange der gesamten ADAC-Organisation.
2.
Der Club pflegt
insbesondere allseitige Kameradschaft unter den ADAC-
Mitgliedern innerhalb seines Bereichs durch regelmäßige
Zusammenkünfte
sowie
gesellige und sportliche Veranstaltungen.
§ 3 Mitgliedschaft
1.
Ordentliches
Mitglied des Ortsclubs kann nur ein ADAC-Mitglied sein.
2.
Zu
Ehrenmitgliedern kann der Club ADAC-Mitglieder ernennen, die sich
insbesondere
Verdienste um den Ortsclub erworben haben. Ehrenmitglieder
besitzen
die gleiche Rechte wie ordentliche Mitglieder und sind beitragsfrei.
Ehrenmitglieder
werden durch die Hauptversammlung nach Vorschlag des
Vorstandes
ernannt.
3.
Vor Ernennung
eines Ehrenmitgliedes muss der zuständige ADAC-Gau gehört
werden.
§ 4 Aufnahme
1.
Aufgenommen werden
kann jedes ADAC-Mitglied, wobei der geschäftsführende Vorstand über den
jeweiligen Aufnahmeantrag entscheidet.
2.
Im Falle einer
Ablehnung brauchen die Gründe der Ablehnung nicht bekannt
gegeben werden.
§ 5 Beiträge
1.
Der Club erhebt
zur Bestreitung seiner Auslagen von seinen Mitgliedern
angemessene
Beiträge, deren Höhe und Zahlungsweise die Mitgliederversammlung jährlich
festlegt. Der Beitrag muss jedoch mindestens DM 12,- (zwölf Deutsche Mark)
jährlich betragen. Der Beitrag ist für ein halbes Jahr im Voraus zu entrichten.
2.
Als Bestätigung
der erfolgten Beitragszahlung wird die Mitgliedskarte
abgestempelt.
§ 6 Beendigung
der Mitgliedschaft
1.
Die Beendigung
der Mitgliedschaft bei dem Ortsclub kann nur für den Schuss
des
Geschäftsjahres unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist
mittels
eingeschriebenen Briefes erfolgen.
2.
Durch das
Ausscheiden aus dem Ortsclub wird die Mitgliedschaft im ADAC
nicht berührt, dagegen der Austritt aus dem ADAC das
gleichzeitige Erlöschen
der ordentlichen Mitgliedschaft beim Ortsclub.
3.
Ein Mitglied
kann vom engeren Clubvorstand aus der Mitgliederliste des Clubs
gestrichen werden, wenn
a) das Mitglied trotz Mahnung den fälligen Beitrag nicht
bezahlt,
b) die Streichung im Interesse des Ortsclubs notwendig
erscheint,
c) die Streichung im Interesse des ADAC München oder des
zuständigen ADAC-Gaues notwendig erscheint.
4.
Die Streichung
nach Abs. 3, Buchstabe c darf nur nach vorherigem
Einvernehmen mit dem Gauvorstand ausgesprochen werden.
5.
Gegen die Streichung
kann innerhalb von zwei Wochen schriftlich Einspruch
beim erweiterten Clubvorstand eingelegt werden, der unter
Ausschluss des
ordentlichen
Rechtswegs endgültig entschiedet.
§ 7 Leitung
Die Organe des Clubs sind:
a) Die Mitgliederversammlung
b) Der Vorstand
§ 8 Mitgliederversammlung
1.
Die
Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Ortsclubs. Sie muss
jährlich
vor der Mitgliederversammlung des Gaues stattfinden. Als ordentliche
Mitglieder
und Ehrenmitglieder sind schriftlich zwei Wochen vorher unter
Bekanntgabe
der Tagesordnung einzuladen.
2.
Der Gauvorstand
ist unter Vorlage einer Tagesordnung rechtzeitig zu
verständigen. Seine Einladung muss mindestes zwei Wochen
vor der
Mitgliederversammlung
durch Einschreibebrief erfolgen.
3.
Die Tagesordnung
muss folgende Punkte enthalten:
a) Feststellung der Stimmliste,
b) Bericht des Vorsitzenden über das abgelaufene
Geschäftsjahr,
c) Bericht des Kassenführers und der Rechnungsprüfer,
d) Berichte der Referenten,
e) Entlastung des Vorstands
f)
Wahlen
(Vorstand, Rechnungsprüfer)
g) Voranschlag für das laufende Geschäftsjahr mit
detailliertem Finanzplan,
h) Anträge,
i)
Verschiedenes.
§ 9
1.
In der
Mitgliederversammlung hat jedes anwesende ordentliche Mitglied eine Stimme.
Stimmübertragung ist unzulässig.
2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl
der erschienen
Stimmberechtigten
beschlussfähig. Es entscheidet regelmäßig einfache
Stimmenmehrheit.
Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Zweidrittelmehrheit
ist
erforderlich bei Beschlüssen
a)
über Satzungsänderungen,
b)
über Dringlichkeitsanträge,
c)
über Anträge auf Abberufung des Vorstandes oder eines Vorstandsmitgliedes,
d)
über Auflösung des Clubs.
3. Die Wahlen erfolgen in geheimer Abstimmung. Die Mitgliederversammlung
kann
mit Dreiviertelmehrheit beschließen, seine Wahl durch Handzeichen
durchzuführen.
4.
Über Anträge
kann mit Zustimmung der Mehrheit der Stimmberechtigten auch
durch Zuruf entschieden werden.
5.
Anträge für die
Mitgliederversammlung des Ortsclubs können von jedem
ordentlichen
Clubmitglied gestellt werde. Sie müssen mindestens acht Tage
vor
der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden eingereicht sein.
6.
Über
Verhandlungen und Beschlüsse jeder Mitgliederversammlung ist Niederschrift zu
führen, aus der mindestens die gefassten Beschlüsse hervorgehen müssen.
Die
Niederschrift muss von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet werden.
§ 10
Außerordentliche
Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen
a) auf Anordnung des Präsidiums des ADAC oder des ADAC
Gauvorstandes
b) auf Antrag von mindestes einem Drittel der
ordentlichen Mitglieder des Clubs
§ 11 Der
Vorstand
1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:
a) der Vorsitzende
b) der stellvertretende Vorsitzende
c) der Kassenführer (Schriftführer) (engerer Vorstand).
2.
Der erweiterte
Vorstand setzt sich zusammen aus:
dem
Vorstand nach Abs. 1 (enger Vorstand)
dem
Sportleiter
dem
stellvertretenden Kassenführer
Beisitzer
nach Bedarf, die besondere Bezeichnungen (z.B. Tourenwart, Campingreferent
usw.) führen könne.
3.
Die Zahl der
Vorstandsmitglieder muss eine ungerade sein.
4.
Der Vorstand
wird in der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtsdauer beträgt 1 Jahr.
5.
Der Vorstand
vertritt den Club in allen Angelegenheiten nach den Beschlüssen und Weisungen
der Mitgliederversammlung und unter Einhaltung der Satzung.
6.
Die
Zusammenlegung von Vorstandsämtern ist zulässig.
7.
Sämtliche Ämter
sind Ehrenämter.
8.
Der
Schriftverkehr mit dem ADAC-Präsidium und der ADAC-Zentrale muss ausschließlich
über den ADAC-Gau geführt werden.
§ 12
Allmonatlich sollen Clubabende stattfinden. Hierbei sollen
allgemein interessierende Fragen erörtert werden. Auch können Beschlüsse von untergeordneter
Bedeutung gefasst werden. Über die Zusammenkunft ist ein kurzes Protokoll
anzufertigen.
§ 13 Ausschüsse
In besonderen Fällen,
insbesondere bei sportlichen und touristischen Veranstaltungen und zur
Vorbereitung gesellschaftlicher Zusammenkünfte, können vom Vorstand besondere
Ausschüsse bestellt werden. Ihr Aufgabengebiet ist fest zu umgrenzen.
§ 14 Rechnungsprüfer
Zur Prüfung der
Finanzgebarung werden zwei Rechnungsprüfer durch die Mitgliederversammlung für
die Dauer von einem Jahr gewählt. Sie dürfen kein Amt im Vorstand bekleiden.
Sie haben mindestens einmal im Jahr vor der Mitgliederversammlung Bericht zu
erstatten.
§ 15 Satzungsänderungen
1.
Die vom
Verwaltungsrat zur Wahrung der Einheitlichkeit im ADAC in der
Mustersatzung
für Ortsclubs festgelegten Mindesterfordernissen der Ortsclubsatzungen
gelten ohne weiters als Bestandteil dieser Satzung.
2.
Anträge auf Satzungsänderungen können nicht als Dringlichkeitsanträge
gestellt
werden. Sie werden vom Vorstand geprüft und der Mitglieder-Versammlung
vorgelegt. Diese entscheidet mit Zweidrittelmehrheit. Ein so gefasster
Beschluss wird wirksam, wenn er vom zuständigen Gauvorstand genehmigt ist.
§ 16 Auflösung
1.
Die Auflösung
des Ortsclubs kann nur in einer eigens zu diesem Zweck
einberufene Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der Stimmen erfolgen.
2.
Im Falle der
Auflösung ernennt die Mitgliederversammlung die Liquidatoren.
3. Das verbleibende Vermögen wird auf Beschluss der
Mitgliederversammlung
für gemeinnützige Zwecke verwendet.
§ 17 Erfüllungsort
und Gerichtsstand
Für alle Rechte und
Pflichten als Ortsclubmitglied werden als
Erfüllungsort Wahlscheid und als Gerichtsstand Siegburg festgelegt.