SATZUNG MSC WAHLSCHEID E.V. ORTSCLUB IM ADAC

 

 

§ 1      Name, Sitz und Geschäftsjahr

 

1.         der am 27. Februar 1975 in Wahlscheid gegründete Club führt den Namen

 

            „MSC Wahlscheid e.V. im ADAC“

 

Er hat seinen Sitz in Wahlscheid und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Siegburg eingetragen.

 

2.                  Er bildet als Ortsclub des ADAC eine Vereinigung von ADAC-Mitgliedern.

 

3.                  Sein Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

 

 

§ 2      Zweck und Ziele

 

1.                 Der Club verfolgt, ebenso wie der ADAC, ideelle Ziele auf dem Gebiet des

Kraftfahrwesens. Er betätigt sich im Rahmen der Satzung das ADAC München sowie des ADAC-Gaues Nordrhein, beachtet die Richtlinien des ADAC- Verwaltungsrates und wahrt die Belange der gesamten ADAC-Organisation.

 

2.                 Der Club pflegt insbesondere allseitige Kameradschaft unter den ADAC-

            Mitgliedern innerhalb seines Bereichs durch regelmäßige Zusammenkünfte

sowie gesellige und sportliche Veranstaltungen.

 

 

§ 3      Mitgliedschaft

 

1.                 Ordentliches Mitglied des Ortsclubs kann nur ein ADAC-Mitglied sein.

 

2.                 Zu Ehrenmitgliedern kann der Club ADAC-Mitglieder ernennen, die sich

insbesondere Verdienste um den Ortsclub erworben haben. Ehrenmitglieder

besitzen die gleiche Rechte wie ordentliche Mitglieder und sind beitragsfrei.

Ehrenmitglieder werden durch die Hauptversammlung nach Vorschlag des

Vorstandes ernannt.

 

3.                 Vor Ernennung eines Ehrenmitgliedes muss der zuständige ADAC-Gau gehört

            werden.

 

 

§ 4      Aufnahme

 

1.                 Aufgenommen werden kann jedes ADAC-Mitglied, wobei der geschäftsführende Vorstand über den jeweiligen Aufnahmeantrag entscheidet.

 

2.                 Im Falle einer Ablehnung brauchen die Gründe der Ablehnung nicht bekannt

            gegeben werden.

 

§ 5      Beiträge

 

1.                 Der Club erhebt zur Bestreitung seiner Auslagen von seinen Mitgliedern

angemessene Beiträge, deren Höhe und Zahlungsweise die Mitgliederversammlung jährlich festlegt. Der Beitrag muss jedoch mindestens DM 12,- (zwölf Deutsche Mark) jährlich betragen. Der Beitrag ist für ein halbes Jahr im Voraus zu entrichten.

 

2.                 Als Bestätigung der erfolgten Beitragszahlung wird die Mitgliedskarte

            abgestempelt.

 

 

§ 6      Beendigung der Mitgliedschaft

 

1.                 Die Beendigung der Mitgliedschaft bei dem Ortsclub kann nur für den Schuss

des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist

mittels eingeschriebenen Briefes erfolgen.

 

2.                 Durch das Ausscheiden aus dem Ortsclub wird die Mitgliedschaft im ADAC

            nicht berührt, dagegen der Austritt aus dem ADAC das gleichzeitige Erlöschen

            der ordentlichen Mitgliedschaft beim Ortsclub.

 

3.                 Ein Mitglied kann vom engeren Clubvorstand aus der Mitgliederliste des Clubs

            gestrichen werden, wenn

a)     das Mitglied trotz Mahnung den fälligen Beitrag nicht bezahlt,

b)     die Streichung im Interesse des Ortsclubs notwendig erscheint,

c)      die Streichung im Interesse des ADAC München oder des zuständigen ADAC-Gaues notwendig erscheint.

 

4.                 Die Streichung nach Abs. 3, Buchstabe c darf nur nach vorherigem

            Einvernehmen mit dem Gauvorstand ausgesprochen werden.

 

5.                 Gegen die Streichung kann innerhalb von zwei Wochen schriftlich Einspruch

            beim erweiterten Clubvorstand eingelegt werden, der unter Ausschluss des

ordentlichen Rechtswegs endgültig entschiedet.

 

 

§ 7      Leitung

 

            Die Organe des Clubs sind:

a)     Die Mitgliederversammlung

b)     Der Vorstand

 

 

§ 8      Mitgliederversammlung

 

1.                 Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Ortsclubs. Sie muss

jährlich vor der Mitgliederversammlung des Gaues stattfinden. Als ordentliche

Mitglieder und Ehrenmitglieder sind schriftlich zwei Wochen vorher unter

Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen.

 

2.                 Der Gauvorstand ist unter Vorlage einer Tagesordnung rechtzeitig zu

            verständigen. Seine Einladung muss mindestes zwei Wochen vor der

Mitgliederversammlung durch Einschreibebrief erfolgen.

 

3.                 Die Tagesordnung muss folgende Punkte enthalten:

a)     Feststellung der Stimmliste,

b)     Bericht des Vorsitzenden über das abgelaufene Geschäftsjahr,

c)      Bericht des Kassenführers und der Rechnungsprüfer,

d)     Berichte der Referenten,

e)     Entlastung des Vorstands

f)        Wahlen (Vorstand, Rechnungsprüfer)

g)     Voranschlag für das laufende Geschäftsjahr mit detailliertem Finanzplan,

h)      Anträge,

i)        Verschiedenes.

 

 

§ 9     

 

1.                 In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende ordentliche Mitglied eine Stimme. Stimmübertragung ist unzulässig.

 

2.         Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen

Stimmberechtigten beschlussfähig. Es entscheidet regelmäßig einfache

Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Zweidrittelmehrheit

ist erforderlich bei Beschlüssen

a) über Satzungsänderungen,

b) über Dringlichkeitsanträge,

c) über Anträge auf Abberufung des Vorstandes oder eines     Vorstandsmitgliedes,

d) über Auflösung des Clubs.

 

3.         Die Wahlen erfolgen in geheimer Abstimmung. Die Mitgliederversammlung

kann mit Dreiviertelmehrheit beschließen, seine Wahl durch Handzeichen

durchzuführen.

 

4.                 Über Anträge kann mit Zustimmung der Mehrheit der Stimmberechtigten auch

            durch Zuruf entschieden werden.

 

5.                 Anträge für die Mitgliederversammlung des Ortsclubs können von jedem

ordentlichen Clubmitglied gestellt werde. Sie müssen mindestens acht Tage

vor der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden eingereicht sein.

 

6.                 Über Verhandlungen und Beschlüsse jeder Mitgliederversammlung ist Niederschrift zu führen, aus der mindestens die gefassten Beschlüsse hervorgehen müssen.

Die Niederschrift muss von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet werden.

 

 

§ 10

 

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen

a)     auf Anordnung des Präsidiums des ADAC oder des ADAC Gauvorstandes

b)     auf Antrag von mindestes einem Drittel der ordentlichen Mitglieder des Clubs

 

 

§ 11    Der Vorstand

 

1.         Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:

            a) der Vorsitzende

            b) der stellvertretende Vorsitzende

            c) der Kassenführer (Schriftführer) (engerer Vorstand).

 

2.                 Der erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus:

dem Vorstand nach Abs. 1 (enger Vorstand)

dem Sportleiter

dem stellvertretenden Kassenführer

Beisitzer nach Bedarf, die besondere Bezeichnungen (z.B. Tourenwart, Campingreferent usw.) führen könne.

 

3.                 Die Zahl der Vorstandsmitglieder muss eine ungerade sein.

 

4.                 Der Vorstand wird in der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtsdauer beträgt 1 Jahr.

 

5.                 Der Vorstand vertritt den Club in allen Angelegenheiten nach den Beschlüssen und Weisungen der Mitgliederversammlung und unter Einhaltung der Satzung.

 

6.                 Die Zusammenlegung von Vorstandsämtern ist zulässig.

 

7.                 Sämtliche Ämter sind Ehrenämter.

 

8.                 Der Schriftverkehr mit dem ADAC-Präsidium und der ADAC-Zentrale muss ausschließlich über den ADAC-Gau geführt werden.

 

 

§ 12

 

Allmonatlich sollen Clubabende stattfinden. Hierbei sollen allgemein interessierende Fragen erörtert werden. Auch können Beschlüsse von untergeordneter Bedeutung gefasst werden. Über die Zusammenkunft ist ein kurzes Protokoll anzufertigen.

 

 

§ 13    Ausschüsse

 

In besonderen Fällen, insbesondere bei sportlichen und touristischen Veranstaltungen und zur Vorbereitung gesellschaftlicher Zusammenkünfte, können vom Vorstand besondere Ausschüsse bestellt werden. Ihr Aufgabengebiet ist fest zu umgrenzen.

 

 

§ 14    Rechnungsprüfer

 

Zur Prüfung der Finanzgebarung werden zwei Rechnungsprüfer durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt. Sie dürfen kein Amt im Vorstand bekleiden. Sie haben mindestens einmal im Jahr vor der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

 

 

§ 15    Satzungsänderungen

 

1.                 Die vom Verwaltungsrat zur Wahrung der Einheitlichkeit im ADAC in der

Mustersatzung für Ortsclubs festgelegten Mindesterfordernissen der Ortsclubsatzungen gelten ohne weiters als Bestandteil dieser Satzung.

 

2.                 Anträge auf Satzungsänderungen können nicht als Dringlichkeitsanträge

gestellt werden. Sie werden vom Vorstand geprüft und der Mitglieder-Versammlung vorgelegt. Diese entscheidet mit Zweidrittelmehrheit. Ein so gefasster Beschluss wird wirksam, wenn er vom zuständigen Gauvorstand genehmigt ist.

 

 

§ 16    Auflösung

 

1.                 Die Auflösung des Ortsclubs kann nur in einer eigens zu diesem Zweck

einberufene Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der Stimmen erfolgen.

 

2.                 Im Falle der Auflösung ernennt die Mitgliederversammlung die Liquidatoren.

 

3.         Das verbleibende Vermögen wird auf Beschluss der Mitgliederversammlung

            für gemeinnützige Zwecke verwendet.

 

 

§ 17    Erfüllungsort und Gerichtsstand

 

Für alle Rechte und Pflichten als Ortsclubmitglied werden als Erfüllungsort Wahlscheid und als Gerichtsstand Siegburg festgelegt.